Dies deshalb, da er hohe Schulden aufwies, ein geringes Einkommen generierte, womit er seine fünfköpfige Familie unterstützen musste sowie zur besagten Zeit ein eigenes Unternehmen gründete. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich weiter vor, der Verdacht einer Täterschaft des Beschuldigten könne in der Tat nicht vollständig ausgeräumt werden. Da aber erhebliche Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte das Geld fortgeschafft bzw. er sich dieses angeeignet habe, respektive eine Mittäterschaft von G.________ sehr wahrscheinlich aber nicht angeklagt