dieses Geld versteckt oder bereits ausgegeben habe (pag. 399 f.). Demgegenüber stellt die Kammer fest, dass die sachverhaltsmässige Erstellung der Verwendung von entwendetem Geld in eigenem Nutzen keinen Nachweis eines konkreten Geldflusses bedarf. Was mit dem entwendeten Geld schlussendlich geschah kann offenbleiben. Es erscheint auch nicht zwingend notwendig, dem Beschuldigten ein bestimmtes Motiv nachweisen zu können. Nach Auffassung der Kammer ist es als lebensfremd zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte lediglich für G.________ oder für eine andere Person eine «Räubergeschichte» erfunden hätte, ohne selbst einen vermögensmässigen Vorteil daraus gezogen zu haben.