Unabhängig davon, ob und wie G.________ tatsächlich mitwirkte, ist erstellt – und auch nicht mehr bestritten – dass der Beschuldigte selbst die Polizei alarmierte und einen nicht stattgefundenen Raub meldete. Die Verteidigung tätigte zudem Ausführungen dazu, dass dem Beschuldigten kein Tatmotiv nachgewiesen werden könne, es zum angeblichen Motiv, er habe Schulden sanieren wollen, keine Beweise gebe und er das Geld auch nicht für die Gründung seines Unternehmens eingesetzt habe, da er ein Darlehen erhalten habe. Es sei viel mehr fraglich, ob G.________ dieses Geld versteckt oder bereits ausgegeben habe (pag.