Die Nachricht, wonach der Beschuldigte dem Vorgenannten erst um 21:21 Uhr vom Raub berichtete, lässt sich damit nicht objektivieren und wirkt konstruiert. Die Verteidigung versuchte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Entlastung des Beschuldigten eine Mittäterschaft von G.________ als sehr wahrscheinlich darzustellen. Da vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – ein möglicher Tatbeitrag des Vorgenannten nicht Prozessgegenstand bildet, muss diese Frage offen bleiben. Die Aussagen von G.________ sind vorliegend einzig massgeblich zur Ermittlung der Frage, ob der Beschuldigte den Vorfall inszeniert hat oder nicht. Unabhängig davon, ob und wie G.______