Er selbst bestätigte sogar, dass er auf dieser Videosequenz abgebildet sei und gab an, dass er den ganzen «Brunz» eigentlich hätte mitbekommen sollen. Auch I.________ gab an, dass G.________ ihm erzählt habe, dass er – als dieser von der Toilette im Kiosk zurückgekommen sei – vom Raubüberfall erfahren habe. So ist auch die Kammer der Auffassung, dass G.________ den Raub – welcher gemäss dem Beschuldigten exakt in diesem Zeitfenster stattgefunden habe – zweifelsfrei hätte mitbekommen müssen. Die Nachricht, wonach der Beschuldigte dem Vorgenannten erst um 21:21 Uhr vom Raub berichtete, lässt sich damit nicht objektivieren und wirkt konstruiert.