13 zuzustimmen, wenn diese darauf aufmerksam machte, dass sich der Chatverlauf (pag. 51 ff.) zwischen G.________ und dem Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen lasse bzw. dass dieser erst um 21:21 Uhr via WhatsApp-Nachricht vom Beschuldigten vom Raubüberfall erfahren habe. Dies deshalb, da sich gemäss den Videoaufzeichnungen G.________ nämlich von 19:53:20 Uhr bis 20:01:45 Uhr beim Bahnhofkiosk befand. Er selbst bestätigte sogar, dass er auf dieser Videosequenz abgebildet sei und gab an, dass er den ganzen «Brunz» eigentlich hätte mitbekommen sollen.