Einzig seine Freundin berichtete davon, dass er aufgewühlt gewesen sei und Angst gehabt habe. Ihre Aussagen sind, als Freundin und damit dem Beschuldigten nahestehend, jedoch zurückhaltend zu betrachten. Weiter erfolgten eine Vielzahl der Aussagen des Beschuldigten im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln, dabei insbesondere zu den Videoaufnahmen und den Chatnachrichten mit G.________. Weiter lassen sich auch etliche Widersprüche in seinen eigenen Aussagen finden, so beispielsweise betreffend das Aussehen der vermeintlichen Täterschaft, der Zeit der Bedienung des letzten Kunden, des Zeitpunkts der Anwesenheit von G.________ sowie der Dauer des Überfalls.