76, Z. 66 ff.). Gesamte Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Kammer stellt fest, dass die Aussagen des Beschuldigten – wie voranstehend ausgeführt – kein stimmiges Bild ergeben und etliche Widersprüche aufweisen. Über alle Einvernahmen hinweg erfolgten seine Aussagen stetig karger, zurückhaltender und wirkten abweisend. Emotionen schilderte er kaum. So erfolgte auch sein Anruf – welcher den Aufzeichnungen in den Akten zu entnehmen ist – bei der Regionaleinsatzzentrale sehr gefasst und wirkte gar einstudiert. Einzig seine Freundin berichtete davon, dass er aufgewühlt gewesen sei und Angst gehabt habe.