Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ widersprüchlich erfolgt sind, teilweise augenscheinlich nicht mit objektiven Beweismitteln übereinstimmen und aufgrund von seinen auf die Vorhalte der Behörden erfolgten Relativierungen nicht stringent waren. M.________ [Freundin des Beschuldigten] M.________ gab am 10. Mai 2019 bei der Polizei zu Protokoll, dem Beschuldigten zu glauben, dass er überfallen worden sei. Sie habe ja gesehen, dass es ihm nach dem Raub nicht gut gegangen sei.