Er gab zu Protokoll, er habe den Beschuldigten drei bis vier Mal im Kiosk D.________ besucht (pag. 56, Z. 39 ff.). Auf seinen Widerspruch hingewiesen (vgl. vorangehende Einvernahme), meinte G.________, in seiner Erinnerung seien es ein bis zwei Mal gewesen. Herr L.________ (von der Polizei) habe ihm aber gesagt, dass es etwa vier bis fünf Mal gewesen sein müssten, anhand der Aussagen von Herrn A.________ und heute bestätige er das, was Herr L.________ gesagt habe (pag. 56, Z. 43 ff.). G.________ will am fraglichen Tag um Mittag in D.________ angekommen sein. Es treffe zu, dass er sieben Stunden beim Kiosk gewesen sei und geholfen habe, Waren aufzufüllen.