11 sei, habe ihm der Kollege [der Beschuldigte] gesagt, er sei überfallen worden. G.________ sei anschliessend gegangen, damit er von der Polizei nicht beschuldigt werde, den Raub begangen zu haben (pag. 35, Z. 35 ff.). Er habe den Vorgenannten in der Folge bei der J.________ abgeholt, da dieser nicht in der Nähe des Kiosks habe abgeholt werden wollen (pag. 36, Z. 71 f.). K.________ [Geschäftsführerin C.________-Kiosk] K.________ wurde am 27. März 2019 von der Polizei einvernommen (pag. 38 ff.). Der Beschuldigte habe ihr nach dem Überfall eine WhatsApp geschrieben, worauf sie ihn angerufen habe (pag.