Einzig wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er im Rahmen seines Anrufes an die Polizei ausgeführt habe, die Täter seien mit Fahrrädern gekommen und auch wieder gegangen. Als Antwort wies der Beschuldigte darauf hin, dass es nun 3 ½ Jahre her sei und er es nicht mehr genau sagen könne (pag. 244, Z. 5 ff.). Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung tätigte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen bzw. wollte sich zum Vorwurf nicht mehr äussern (pag. 397, Z. 11). I.________ [Bekannter von G.________] I.________ wurde am 14. Mai 2019 von der Polizei einvernommen (pag.