90, Z. 200 ff.). Seine Aussage, wonach G.________ bereits am Nachmittag bei ihm gewesen sei, trifft, wie die Auswertung der Videoaufzeichnung – sowie auch die nachfolgend zu analysierenden Aussagen des Vorgenannten selbst – ergaben, darüber hinaus nicht zu (pag. 90, Z. 210 ff.; pag. 54 Z. 94 ff.). Am 31. Juli 2019 wurde der Beschuldigte von der Polizei erstmals als beschuldigte Person einvernommen (pag. 95 ff.). Dem Vorgenannten wurden Videosequenzen vorgespielt, auf denen laut Polizei um 20:00:13 Uhr eine Person, die den Kiosk betritt, festgestellt worden sei. Die Polizei gehe davon aus, dass es sich dabei um G.________ handle (pag. 97, Z. 67 ff.).