Die Kammer stellt damit bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auf die objektiven Beweismittel ab. 7.4.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel Beschuldigter Der Beschuldigte wurde am 24. März 2019, am Tag der Meldung des Überfalls, als Opfer polizeilich einvernommen (pag. 81 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme beschrieb der Beschuldigte beide Täter wie folgt: Der Täter 1 sei dünn, hellhäutig, 175-180cm gross und schlank gewesen und habe eine weisse Mütze und eine