Im Weiteren wird der unmittelbare Eingangsbereich im Schaufenster des H.________, welches direkt gegenüber dem Kiosk liegt, gespiegelt. Darauf ist ebenfalls erkennbar, welche und wie viele Personen den Kiosk betreten haben sowie was der Beschuldigte innerhalb des Kiosks – in dem gespiegelten Bereich – vornahm (bspw. Regale auffüllen, pag. 19 f.). Darüber hinaus stimmen die auf den Videos erfassten Personenbewegungen mit den durch die Polizei beschlagnahmten Kassenbons von der selben Zeit überein (pag. 14 ff.). Die Kammer stellt damit bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auf die objektiven Beweismittel ab.