lässt sich das Geschehen am Eingangsbereich des C.________-Kiosks zum Zeitpunkt des angeblichen Raubes beinahe lückenlos rekonstruieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer fest, dass der «tote Winkel» vor dem Eingangsbereich des Kiosks, welcher von der Überwachungskamera nicht erfasst wurde, vorliegend nicht von Relevanz ist, da es wirklichkeitsfremd wäre, hätten sich die Personenbewegungen im vorgebrachten dynamischen Geschehen ausschliesslich in diesem Bereich abgespielt. Im Weiteren wird der unmittelbare Eingangsbereich im Schaufenster des H.________, welches direkt gegenüber dem Kiosk liegt, gespiegelt.