von zwei unbekannten Tätern auf den Bahnhofskiosk gemeldet hat. Selbst wenn die genaue Vorgehensweise des Beschuldigten im Dunkeln verbleibt, besteht nach Erachtens des Gerichts für andere Lesearten der Geschehnisse vom 24.03.2019 schlechthin kein Raum. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift ist somit nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt.