Für eine Zusammenarbeit – insbesondere mit G.________ – bestehen zwar verschiedene Indizien, diese wohl wahrscheinlichste Variante bleibt jedoch bis heute nicht bewiesen. In Anbetracht dessen, dass sämtliche anderen denkmöglichen Szenarien durch die vorliegenden objektiven Beweismittel widerlegt werden können, bestehen beim Gericht, trotz gewisser blinder Flecken im Beweisbild, keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Einnahmen des Bahnhofskiosks weggeschafft, oder wahrscheinlicher, deren Wegschaffung durch eine Drittperson organisiert, und bei der REZ sodann wahrheitswidrig einen Überfall