7 te, dass sich in Wirklichkeit kein Raub ereignet hat. Die diesbezüglich zahlreichen und konstanten Beteuerungen des Beschuldigten erfolgten damit eindeutig wahrheitswidrig, mithin log der Beschuldigte die Untersuchungsbehörden, vornehmlich die Polizei, gezielt an. Nicht mit Sicherheit geklärt werde konnte hingegen, wann und wie der Beschuldigte das Bargeld aus dem Bahnhofskiosk entwendet hat bzw. dieses durch jemanden entwenden liess.