Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Würdigung zu folgendem Beweisergebnis (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288): Gestützt auf dieses Beweisergebnis – insbesondere gestützt auf die objektiven Beweismittel – ist es nach Erachten des Gerichts ausgeschlossen, dass am 24.03.2019 eine unbekannte Täterschaft den vom Beschuldigten behaupteten und der Polizei gemeldeten Raub begangen haben kann. Wenn ein Raub somit tatsächlich nie stattgefunden hat, bedeutet das gleichzeitig auch, dass der Beschuldigte, welcher sich gemäss Beweisergebnis die ganze Zeit vor Ort befunden haben muss, wuss-