sich angeeignet haben soll. Da dieser Vorwurf in direktem Zusammenhang mit der Fingierung des Raubes steht bzw. dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zur Verschleierung der voranstehenden Tat einen Raubüberfall erfunden zu haben, wird nachfolgend i.S.v. Art. 160 StPO geprüft, ob dieses sinngemässe – durch den vorgenannten Rückzug der Berufung implizierte – Geständnis glaubhaft ist. 7.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Würdigung zu folgendem Beweisergebnis (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.