Damit implizierte sie ein Geständnis des Beschuldigten, am 24. März 2019 den Behörden einen nicht stattgefundenen Raubüberfall gemeldet zu haben. Nach wie vor bestritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch der Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte CHF 21'018.70 seiner Arbeitgeberin bzw. der Privatklägerin aus der Kasse und dem Tresor des Kiosks in D.________ dauerhaft entzogen und diesen Betrag in eigenem Nutzen verwendet resp. sich angeeignet haben soll.