25). Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte darauf, weitere Aussagen zu diesem Anklagepunkt und zur Anklage betreffend Irreführung der Rechtspflege zu tätigen bzw. bestätigte bezüglich des Vorwurfs und der Pornografie seine bisherigen Aussagen (pag. 397, Z. 17 ff.). Rechtsanwältin B.________ zog im Rahmen der Berufungsverhandlung die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege zurück (pag. 399). Damit implizierte sie ein Geständnis des Beschuldigten, am 24. März 2019 den Behörden einen nicht stattgefundenen Raubüberfall gemeldet zu haben.