Bereits aus diesen objektiven Beweismitteln schloss die Vorinstanz grundsätzlich zweifelsfrei auf die Täterschaft des Beschuldigten bzw. schloss aus, dass sich am fraglichen Tag beim Bahnhofkiosk in D.________ ein Raub, wie er vom Beschuldigten behauptet wird, ereignet hat (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288). Nach Auffassung der Kammer spielen aber schlussendlich bei der Beweiswürdigung auch die Aussagen des Beschuldigten sowie die von G.________ eine wichtige Rolle, weshalb nachfolgend auf diese ausführlich eingegangen wird. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt