6 ff.), sowie die Verkaufsbelege des Bahnhofkiosks in D.________ vom besagten Tag vor (pag. 13 ff.). Bereits aus diesen objektiven Beweismitteln schloss die Vorinstanz grundsätzlich zweifelsfrei auf die Täterschaft des Beschuldigten bzw. schloss aus, dass sich am fraglichen Tag beim Bahnhofkiosk in D.________ ein Raub, wie er vom Beschuldigten behauptet wird, ereignet hat (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.