_ AG, die Einnahmen des Bahnhofskiosks D.________ am 24.03.2019 bzw. in der Zeit vom 24.03.2019 bis und mit heute zur eigenen Bereicherung respektive zur Verwendung im eigenen Nutzen und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, der Privatklägerin, dauerhaft angeeignet respektive der Privatklägerin entzogen und in der Folge gegenüber der Polizei und seinem Arbeitgeber konstant, sowie im Wissen um die wahren Geschehnisse, fälschlicherweise ausgeführt, er bzw. der Kiosk sei überfallen und das Geld dabei entwendet worden. Damit habe er versucht, das durch ihn begangene, vorgenannte Vermögensdelikt zu verschleiern.