V.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Einziehung zur Vernichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten (HTC; Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit die Schuldsprüche der Veruntreuung, der Gewaltdarstellungen und unerlaubter Pornografie (Ziff. I.1. und Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), der Widerruf (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.