5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils), der Irreführung der Rechtspflege (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), der Einziehung des beschlagnahmten Dolchs (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Einziehung zur Vernichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten (HTC;