4. Von einem Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Februar 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen à CHF 30.00 sei abzusehen. 5. Die Zivilklage sei infolge Freispruchs abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die übrigen Verfügungen sind von Amtes wegen zu treffen. 7. Dem FDF sei die Erlaubnis zu erteilen, eine Datenextraktion beim beschlagnahmten Mobiltelefon HTC (Ass. 1) vorzunehmen und A.________ seine persönlichen Daten auf einen separaten Datenträger zu sichern und herauszugeben.