356 f.). Mit Beschluss vom 30. März 2023 teilte die Kammer mit, dass sich die Zivilklägerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Weiter wurde vom Eingang des Strafbefehls vom 28. November 2022 (EO 22 630+631) Kenntnis genommen und gegeben. Die vom Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 16. Dezember 2022 gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen (pag. 361 f.). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 7. August 2023 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts der Irreführung der Rechtspflege zurück (pag.