2. Berufung Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) meldete die amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin F.________, mit Eingabe vom 26. August 2022 für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) formund fristgerecht die Berufung an (pag. 264). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. November 2022 (pag. 269 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung (pag. 315 f.) zugestellt. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 16. Dezember 2022 (pag. 323 ff.) wurde die Berufung beschränkt auf den Schuldpunkt der Veruntreuung (Ziff.