1. Der sichergestellte und beschlagnahmte Dolch (Ass. 4) wird eingezogen (Art. 69 StGB). Er geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon der Marke HTC (Ass. 1)