Zuzüglich der Auslagen von CHF 500.20 – wobei die Kosten von CHF 419.00 für Fotokopien als relativ hoch, aber gerade noch als angemessen erachtet werden – und MWST von CHF 329.95 (7.7% auf CHF 4'285.20) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 4'615.15 für das oberinstanzliche Verfahren. Der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt, der Strafklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'615.15 zu bezahlen. 20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.