19 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 30% und damit ein Honorar von CHF 3'785.00 (inkl. Sockelbetrag von CHF 50.00) als geboten. Zuzüglich der Auslagen von CHF 500.20 – wobei die Kosten von CHF 419.00 für Fotokopien als relativ hoch, aber gerade noch als angemessen erachtet werden – und MWST von CHF 329.95 (7.7% auf CHF 4'285.20) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 4'615.15 für das oberinstanzliche Verfahren.