Vorliegend war der gebotene Zeitaufwand für die prozessualen Aufwände zwar etwas höher als in vergleichbaren Fällen, allerdings erwies er sich angesichts des immer noch überschaubaren Aktenumfangs und der eingeschränkten Kognition bzw. Überprüfungsbefugnis in oberer Instanz als knapp durchschnittlich. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind aber bei objektiver Betrachtung klar als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Fall war weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierig. Es boten sich keine besonderen Schwierigkeiten.