Mit dem vorliegenden Urteil wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt und die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte ist demnach antragsgemäss zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen. Die Strafklägerin macht oberinstanzlich eine Entschädigung von CHF 6'529.00 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenaufwand von Fürsprecher D.________ von 20.6 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend (pag. 306 ff.).