In Anwendung von Art. 433 StPO hat der Beschuldigte der Strafklägerin indes die bei der Vorinstanz festgesetzte und als angemessen erachtete Entschädigung von CHF 1'803.95 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 22.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Strafklägerin hat die Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung verlangt. Mit dem vorliegenden Urteil wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt und die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.