Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein(e) fachlich ausgewiesene(r), gewissenhafte(r) Anwältin/Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. 22.2 Erstinstanzliches Verfahren Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO auszurichten. In Anwendung von Art.