17 und kinderlos. Weiter führte sie aus, dass der Beschuldigte wegen Raufhandels vorbestraft sei. Die Vorstrafe wäre nach Ansicht der Kammer leicht straferhöhend zu berücksichtigen gewesen. Infolge des Verschlechterungsverbots kann eine Bezifferung jedoch unterbleiben. Die weiteren Komponenten (Verhalten im Strafverfahren, fehlende Einsicht und Reue, Strafempfindlichkeit) wurden zu Recht als neutral gewertet. Seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen sind zudem – soweit ersichtlich (vgl. pag.