Richtigerweise wirkten sich diese Kriterien – da tatbestandsimmanent – weder erschwerend noch mindernd auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass das Gesamtverschulden noch als leicht einzustufen und das Tatverschulden des Beschuldigten vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt sei. Sie setzte die Busse eher milde auf CHF 500.00 fest. Schliesslich hielt die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponenten fest, dass der Beschuldigte aus Syrien stamme und in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig sei. Er sei Inhaber eines Coiffeurgeschäfts und – soweit bekannt – nicht verheiratet