Allerdings habe er – zu seinen Gunsten wertend – auf die Aufforderung der Strafklägerin hin seine Hand zurückgezogen, wobei es bei einer einmaligen Berührung geblieben sei. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschuldigte bewusst über die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin hinweggesetzt und aus egoistischen Gründen gehandelt habe, wobei der Griff an die Brust ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Richtigerweise wirkten sich diese Kriterien – da tatbestandsimmanent – weder erschwerend noch mindernd auf das Verschulden des Beschuldigten aus.