Zutreffend wertet die Vorinstanz die Art und Weise des Tatvorgehens und die Verwerflichkeit der Handlung als neutral. Zwar habe der Beschuldigte die Situation ausgenützt, indem er der ahnungslosen, auf dem Coiffeurstuhl sitzenden Strafklägerin unvermittelt von hinten an die Brust gegriffen habe. Allerdings habe er – zu seinen Gunsten wertend – auf die Aufforderung der Strafklägerin hin seine Hand zurückgezogen, wobei es bei einer einmaligen Berührung geblieben sei.