Die Vorinstanz ging auf die massgeblichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten ein. Konkret erwog sie, dass die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin durch die Berührung der [gepiercten] Brust unter ihren Kleidern für mehrere Sekunden verletzt worden sei. Der Strafklägerin seien dadurch keine körperlichen Schmerzen zugefügt worden, weshalb sie die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu Recht als noch leicht einstufte. Zutreffend wertet die Vorinstanz die Art und Weise des Tatvorgehens und die Verwerflichkeit der Handlung als neutral.