Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Belästigung, begangen am 19. Mai 2022 in E.________(Ort) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig gemacht. 16 IV. Strafzumessung