18. Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (pag. 27 f.). Der Beschuldigte stand hinter der im Coiffeurstuhl sitzenden Strafklägerin und griff ihr mit seiner linken Hand unvermittelt und unerwartet von oben unter das T-Shirt und unter den BH an die rechte (gepiercte) Brust. Diese Berührung und körperliche Kontaktaufnahme des Beschuldigten hat nach dem äusseren Erscheinungsbild offensichtlich sexuelle Bedeutung. Eine Einwilligung oder Einladung zu dieser Handlung seitens der Strafklägerin ist nicht vorhanden.