Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1). 17.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche Belästigung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 137 IV 267 E. 3.1).