Vorliegend kommt ausschliesslich eine sexuelle Belästigung gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, konkret die tätliche sexuelle Belästigung in Frage. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf (BGE 137 IV 263 E. 3.1).