Aus den Rügen des Beschuldigten ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrichtig. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo kann nicht ausgemacht werden.