Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen überwiegend ausweichend, verallgemeinernd und vage beantwortete. Er reagierte mit Gegenfragen sowie Gegenangriffen und stritt den Vorwurf kategorisch ab. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschuldigten daher völlig zu Recht als unglaubhaft. Aus den Rügen des Beschuldigten ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz.