75 Z. 31 ff., pag. 76 Z. 13 f., Z. 40 ff.). Im Weiteren kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, der Beschuldigte spreche kaum ein Wort Deutsch und könne sich «im deutschen Alltag» kaum zurechtfinden, zumal dem Anzeigerapport vom 12. August 2022 zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte fliessend Deutsch mit Akzent spreche (pag. 2), und er zudem als selbstständiger Coiffeur zumindest in den Grundzügen Deutsch verstehen muss, er ansonsten gar nicht in der Lage wäre, seinen Beruf auszuüben.